Allgemeine Geschäfts-,
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Gebote und mit uns abgeschlossenen Verträge. Auch zukünftige Verträge fallen unter diese Bedingungen. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit endgültig widersprochen, auch wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers einen Auftrag erfüllen.

1. Angebot und Abschluss

1.1. Alle Angebote sind unverbindlich, insbesondere hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Falls der Auftrag nicht besonders bestätigt wird, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
1.2. Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtig werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Wiederspruch zu unseren sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, können nicht entstehen.
1.3. Unsere Lieferungen sind in aller Regel kundenspezifische Anfertigungen. Der Rücktritt von einer Bestellung ist daher nur vor Beginn der Produktion der Bestellung möglich.

2. Preise

2.1. Die Preise gelten je nach Lieferung ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sofern nichts anders vereinbart ist, gelten die nach unseren Listen am Tage der Lieferung gültigen Preise. Das gilt auch für Teillieferungen.
2.2. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
2.3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet. Nicht genau angegebene Daten, Abweichungen vom Standardmodell, daraus resultierenden Fehlproduktionen des Auftrages und/oder nötigen Änderungen werden dem Auftragsteller berechnet.

3. Lieferung

3.1. Wir liefern ausschließlich ab Werk und falls nicht anders vereinbart per UPS oder auf dem Postweg gegen Berechnung der Transportkosten.
3.2. Die Lieferung ist mit Übergabe der Sendung an einen Spediteur/Frachtführer erfolgt. Ebenso bei vereinbarter Bereitstellung zur Verfügung des Käufers. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Käufer über, unbeschadet einer etwaigen Versicherung des Transportrisikos durch den Verkäufer. Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht unsere Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4. Lieferfristen und Lieferstörungen

4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Käufer noch nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Schadensersatz. Der Käufer hat uns, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens steht dem Käufer vorbehaltlich der allgemeinen Haftungsregel nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des Werts der Ware, die nicht rechtzeitig geliefert werden konnte begrenzt. Schadensersatz oder sonstige Ansprüche des Käufers, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen.
4.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrungen Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen sowie sonstige unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, berechtigen uns, die Lieferfristen angemessen, mindestens auf die Dauer der Störung zu verlängern oder falls die Störung länger als sechs Wochen andauert, vom unerledigten Teil des Auftrages zurückzutreten. Auch in diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.

5. Mängelrüge, Nacherfüllung, Dokumentation

5.1. Offene Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung der Ware bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Empfang der Ware gilt diese in jedem Falle als genehmigt. Handelsübliche oder geringe technisch unvermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe oder Ausrüstung können nicht beanstandet werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung bei uns geltend zu machen. Mängelrügen, die nach dieser Bestimmung verspätet erhoben werden, können nicht berücksichtigt werden. Diese Pflichten gelten auch für Ansprüche aus Rückgriff nach §§ 478, 479 BGB.
5.2. Bei berechtigten Beanstandungen verpflichten wir uns zur Nachlieferung mangelfreier Ersatzware, Änderung, Rücknahme oder Gutschrift innerhalb angemessener Frist. Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Nacherfüllung, ist der Käufer berechtigt, Minderung oder, allerdings nur bei erheblichen Mängeln, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachfristsetzung ist durch den Käufer entbehrlich, soweit wir die Nacherfüllung verweigern oder wenn eine Nacherfüllung für uns unzumutbar ist, oder wenn ein fest vereinbarter Liefertermin verstrichen ist.
5.3. Vorbehaltlich der allgemeinen Haftungsregel stehen dem Käufer Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatzanspruch nur zu, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhte. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5.4. Die Nacherfüllungsansprüche und Folgeansprüche des Käufers verjähren vorbehaltlich der §§ 478, 479 BGB in 12 Monaten nach Gefahrübergang.
5.5. Der Käufer ist verpflichtet Mängel an Waren, die ihn zur Rücknahme der von ihm weiterveräußerten Ware verpflichten, zu dokumentieren. Der Käufer ist verpflichtet, uns seine und die ihm von seinen Abnehmern überlassene Dokumentation zu überlassen, falls er uns im Wege des Rückgriffs nach §§ 478, 479 BGB in Anspruch nimmt. Er ist verpflichtet diese Dokumentationspflicht an seine Käufer, sofern es sich nicht um Endverbraucher handelt, weiterzugeben.
5.6. Etiketten mit Haftklebe- oder Aufbügelbeschichtung sind weder waschfest noch reinigungsbeständig.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.
6.2. Die Befugnis des Käufers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn wir durch die Veräußerung die in diesen Bedingungen verankerten Sicherungsrechte, insbesondere die im Voraus abgetretenen Forderungen gegen die jeweiligen Drittabnehmer erhalten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
6.3. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, werden wir voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.
6.4. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit über den Bestand an unverarbeiteter und verarbeiteter, von uns gelieferter Ware und über die aus einer vorgenommenen Weiterveräußerung resultierenden Forderungen, Erlöse und Surrogate Auskunft zu erteilen und unseren bevollmächtigten Vertretern Einsicht in seine Lagerräume und Geschäftsbücher zu gewähren. Bei Stellung eines Insolvenzantrages oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt uns der Käufer sofort die im vorangegangenen Satz vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung. Seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber uns bleibt hierdurch grundsätzlich unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, uns unverzüglich nach Bekanntgabe eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Kommt der Käufer seinen Pflichten nicht nach, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe des Wertes der Sicherheiten zu verlangen und ohne Nachfristsetzung die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
6.5. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß §950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Mieteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

7. Allgemeine Haftungsregel

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen, sind Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus §§ 280, 282, 283, 284, 286 und 311 BGB ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung und andere Beschränkungen unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gelten nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit die Übernahme einer Garantie oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
Der Schadensersatz ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Ein
Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ist in allen anderen als in diesen allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehenen Fällen, nur bei Verschulden unsererseits möglich.

8. Zahlung

8.1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum.
8.2. Wir behalten uns vor, von unbekannten Kunden, oder sich mit früheren Lieferungen in Zahlungsverzug befindlichen Kunden, Vorauskasse oder unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen.
8.3. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf rückständige Verpflichtungen verrechnet. Als Zahlungseingang gilt der Tag der Barzahlung oder der Gutschrift auf unseren Bank- bzw. Postbankkonten. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
8.4. Alle Zahlungen haben spesenfrei und bei Fremdwährungsforderungen zum amtlichen Wechselkurs am Fälligkeitstag zu erfolgen. Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen gelten erst als an dem Tag geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei in bar verfügen können. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Vorzinsen können nicht gewährt werden.
8.5. Bitte beachten Sie, dass wir bei regulären Auslandszahlungen eine Gebührenteilung (SHA) nicht akzeptieren können, alle Gebühren müssen zu Lasten des Auftraggebers (OUR) gehen.
8.6. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß §950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Mieteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
8.7 Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bzw. der Einrede des nichterfüllten Vertrags, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von uns nicht bestritten werden. Bei Mängelrügen darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1. Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Sitz unserer Gesellschaft. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der Gesellschaft.
9.2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks. Der Gerichtsstand des Auftragnehmers ist auch dann maßgebend, wenn der Käufer unbekannten Aufenthalts ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, am ausländischen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
9.3. Über alle Streitfragen ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes zu entscheiden.

10. Allgemeines

10.1. Wir sind berechtigt, die aus dem Vertragsverhältnis anfallenden personenbezogenen Daten des Geschäftspartners – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehung erforderlich – zu verarbeiten und zu nutzen, wobei für personenbezogene Daten das Bundesdatenschutzgesetz entsprechend beachtet wird. Der Käufer verzichtet auf eine gesonderte Benachrichtigung bei erstmaliger Speicherung von Daten zu seiner Person.
10.2. Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.